Mit diesem Förderprogramm wird die Lücke zwischen der Förderung von öffentlich zugänglichen Ladestationen und Ladepunkten für Wohngebäude geschlossen: Erstmals werden private Unternehmen oder auch eingetragene Vereine beim Aufbau eigener, also nicht öffentlich zugänglicher Elektroladeinfrastruktur unterstützt. Allerdings sollen die Ladepunkte den Arbeitnehmer/innen bzw. Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
Zu beachten sind folgende Fördereckpunkte:
Antragsberechtigte: Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler/innen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnergesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Antragstellung: Die erste Antragsrunde läuft ab sofort bis zum 31. März 2021. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet (Windhundprinzip). Laufzeit des Förderprogramms: 02. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2022
Fördergegenstand:
- Errichtung von Ladesäulen und Wallboxen
- Errichtung von Pufferspeichern im Zusammenhang mit neu errichteten Ladepunkten
- Errichtung von Solaranlagen im Zusammenhang mit neu errichteten Ladepunkten
- Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses einschließlich der Stromkreise bis zum Ladepunkt (falls nicht der Netzbetreiber zuständig ist)
Förderfähige Ausgaben:
- Planung und Beratung
- Beschaffung der Technik (Kauf, Leasing oder anderweitig beschafft)
- Notwendige Installations- und Baumaßnahmen (inkl. im Zusammenhang stehende Änderungen von bestehenden Gehwegen oder Parkflächen)
- Ersatzbeschaffungen und Nachrüstungen
- Netzanschlüsse
Der Grunderwerb, laufende Betriebskosten oder Finanzierungskosten sind nicht förderfähig.
Förderhöhe: Sie ist abhängig vom Fördergegenstand sowie von der Leistungsstärke der Ladeinfrastruktur.
Es gelten darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen:
- Sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage (da die Förderung aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie erfolgt)
- Zweckbindungsfrist: 3 Jahre
- Dauer der Projektumsetzung von Bewilligung bis Inbetriebnahme: nicht länger als neun Monate
- Kumulation mit anderen Förderungen (z.B. Land, Bund oder EU) ist unzulässig
- Beachtung der De-minimis-Verordnung (regelt staatliche Beihilfen bzw. Höchstbeträge für Unternehmen)
Richtlinie mit Details zu den Förderkonditionen (PDF-Datei).
Bewilligungsstelle ist die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover - Stabsstelle Change - Elektromobilität (Tel.: 0511/3034-2500). Auf der Website der Landesbehörde finden Interessierte nähere Informationen und den Antragsvordruck (externer Link).
(Stand: 14. Dezember 2020)