Finanzdienstleistungsunternehmen benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis für Finanzanlagenvermittlerinnen/Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberaterinnen/Finanzanlagenberater.
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Finanzdienstleistungen selbständig anbieten.
§ 13a Gewerbeordnung (GewO)