Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Lüneburg.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr