Wird ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (z.B. einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt, so werden nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit befreit, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, wenn die Grunddienstbarkeit auf nur einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.
Für das Grundbuchamt oder eine Notarin/ einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, denn oft beziehen sich die Bewilligungen auf historische Flurstücksbezeichnungen. Das Katasteramt kann anhand seiner Unterlagen feststellen, welche aktuellen Flurstücke von der Grunddienstbarkeit betroffen sind. Mit einer darauf hin erstellten Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, kann das Grundbuchamt den nichtbetroffenen Grundstücksteil lastenfrei abschreiben.
Die Anwendung des § 1026 BGB beschränkt sich ausschließlich auf Grunddienstbarkeiten (d.h. Rechte in Abt. II eines Grundbuches), nicht auf in Abt. III eingetragene Rechte!