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Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Leistungsbeschreibung

Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.

§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Fachlich freigegeben am

16.01.2019

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