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Städtebauförderung

Städtebauförderung in Bleckede

Im Jahr 2015 wurde die Stadt Bleckede in das Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Innenstadt und Schlossensemble“ aufgenommen.

Die Gestaltungssatzung und die räumliche Abgrenzung für die Gesamtmaßnahme "Innenstadt und Schlossensemble" können hier eingesehen werden:
> Gestaltungssatzung der Stadt Bleckede "Innenstadt und Schlossensemble" mit Erläuterungen zur Anwendungen (PDF-Datei)
> Räumlicher Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Bleckede "Innenstadt und Schlossensemble" (PDF-Datei)

1. Verfahren für private Bauvorhaben
Für private Bauvorhaben an Gebäuden im Sanierungsgebiet stehen Fördermittel zur Verfügung. Private Anträge müssen auf Grundlage der durch die politischen Gremien beschlossenen Modernisierungsrichtlinie für die Altstadt Bleckede gestellt werden.

> Neufassung der Modernisierungsrichtlinie mit Gültigkeit ab Januar 2024 (PDF-Datei)

Die Modernisierungsrichtlinie sieht vor:

Die Förderung (Kostenerstattungsbetrag) kann in Form einer einzelfallbezogenen Pauschale oder auf Grundlage einer Gesamtertragsberechnung erfolgen.

> Einzelfallbezogene Pauschale: Die Pauschale darf gem. R-StBauF vom 14.12.2022
- 30 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten der Modernisierung und Instandsetzung und
- 30.000,00 Euro nicht überschreiten.

> Bei Baudenkmälern und Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung kann
- die Pauschale bis zu 40 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten und
- bis zu 50.000,00 Euro betragen.

Für Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet, welche zudem nicht im Fördergebiet liegen, besteht die Möglichkeit, eine erhöhte steuerliche Abschreibung im Sinne des § 7 h/10 f Einkommensteuergesetz in Anspruch zu nehmen.

Zur Erlangung einer Förderung inklusive der Beurteilung der Förderwürdigkeit Ihres Gebäudes, einschließlich der Inanspruchnahme der steuerlichen Abschreibung, ist es als Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet oder Fördergebiet zwingend erforderlich, von der Förderberatung Gebrauch zu machen. Hierzu steht Ihnen grundsätzlich der von der Stadt Bleckede beauftragte Sanierungsträger, die BauBeCon Sanierungsträger GmbH, Herr Greiner, Tel.: 0 42 1 / 32 901-27, für Rückfragen hinsichtlich Ihres Sanierungsvorhabens zur Verfügung. Herr Greiner steht an jedem zweiten Mittwoch im Monat von 11.00 bis 15.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung unter der angegebenen Telefonnummer in Bleckede zur Verfügung.

2. Sanierungsvermerke - Eintragung in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke
Infolge der Durchführung des Sanierungsverfahrens teilt die Stadt gemäß § 143 Absatz II Baugesetzbuch dem Grundbuchamt die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet mit. Das Grundbuchamt ist durch das Baugesetzbuch verpflichtet, in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke einen sogenannten Sanierungsvermerk einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird. Diese Eintragung hat hinweisenden Charakter und dient öffentlichen Stellen zur Information, dass sich das Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. In diesem Zusammenhang sind durch staatliche Stellen und die Eigentümer nachfolgende genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge zu beachten. Zur Vermeidung der Erschwerung oder Verhinderung der Sanierung bedürfen einer Genehmigung durch die Sanierungsstelle der Stadt Bleckede demnach:
-    Wertsteigernde Veränderungen am Grundstück und baulichen Anlagen
-    Schuldrechtliche Vereinbarungen und Verträge
-    Rechtsgeschäftliche Veräußerungen
-    Belastungen von Grundstücken und Wohneigentum
-    Begründung, Änderung und Aufhebung von Baulasten
-    Veränderung der Grundstücksgrenzen.

Sanierungsstelle ist die Stadt Bleckede, Lüneburger Straße 2a, 21354 Bleckede

Betroffene Eigentümer erhalten eine Nachricht vom Grundbuchamt Lüneburg.

3. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben und Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144 und 145 Baugesetzbuch.
a) Wertsteigernde Veränderungen am Grundstück und an baulichen Anlagen (Durchführung von Baumaßnahmen), z.B.
-     Veränderungen von Öffnungen für Fenster und Türen
-     Austausch von Fensterläden und Rollläden
-     Veränderungen von Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Außenputz
-     Veränderungen und Erneuerungen von Dacheindeckungen
-     Veränderungen im Grundriss (Raumaufteilung des Gebäudes)
-     Abbruchmaßnahmen
b) Schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung des Grundstückes oder des Gebäudes (Miet- und Pachtverträge) mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als 1 Jahr (einschließlich Vertragsverlängerungen).
c) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstückes / Wohnungseigentums und die Bestellung und rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Erbbaurechtes.
d) Belastungen von Grundstücken / Wohnungseigentum (Grundschuld- und Hypothekenbestellung, Eintragungen von Grunddienstbarkeiten und Dienstbarkeiten), soweit sie nicht für Baumaßnahmen im Sinne des Sanierungskonzeptes bestellt werden.
e) Schuldrechtliche Verträge, in denen eine Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung begründet wird (Tausch-/ Schenkungsverträge).
f) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten.
g) Jegliche Veränderung der Grundstücksgrenzen (Grundstücksteilungen oder Grundstücksvereinigungen, Flurstückszerlegungen).

Keiner Genehmigung bedürfen Regelungen zur Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.

4.  Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung?
Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme bzw. Vollzug des Rechtsgeschäftes bei der Stadt Bleckede zu beantragen. Sofern bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen der beurkundende Notar zur Vertragsdurchführung bevollmächtigt wird, ist auch dieser zur Antragstellung berechtigt.

Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrages durch die Stadt Bleckede zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden.

Besonderer Hinweis: Sanierungs- und Baugenehmigung
Die Sanierungsgenehmigung durch die Stadt Bleckede nach § 145 Baugesetzbuch ersetzt nicht eine notwendige Baugenehmigung. Der Bauherr im Sanierungsgebiet muss deshalb zwei Anträge stellen: den Antrag auf Genehmigung seines Vorhabens gemäß §§ 144 Baugesetzbuch und den Bauantrag. Die Antragstellung nach §§ 144 Baugesetzbuch kann formlos durch schriftlichen Antrag erfolgen.

Städtebauförderung ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen finanziertes Förderprogramm mit dem Ziel, städtebauliche Missstände und funktionelle Mängel in einem festgelegten Gebiet zu beheben. Als Teil des Förderprogramms sollen zum Beispiel Straßen und Plätze neu gestaltet oder Gebäude saniert werden. Die Bundesrepublik, das Land Niedersachsen und die Stadt Bleckede beteiligen sich anteilig an den Kosten der Förderung an ein Bauvorhaben.

Weitere Informationen
Bei Fragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

den Sanierungsträger der Stadt Bleckede
BauBeCon Sanierungsträger GmbH
Herr Greiner
Anne-Conway-Straße 1
28359 Bremen
Tel.: 0 42 1 / 32 901-27
Mail: kgreiner@baubeconstadtsanierung.de

oder

Stadt Bleckede
Frau Rohn
Lüneburger Straße 2
21354 Bleckede
Tel.: 0 58 52 / 977-36
Mail: nadine.rohn@bleckede.de