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Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

Stadt Bleckede - Standesamt

Postanschrift:
Lüneburger Straße 2
21354 Bleckede

Leistungsbeschreibung

Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

Teaser

  • Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
  • Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit das Recht zu wählen nach dem sich Ihr zukünftig zu führender Name richtet. Je nach gewählten deutschen oder ausländischen Recht haben Sie die Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen und ist Ihnen die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen möglich.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl Ihre Ehe geschlossen werden soll. 

Voraussetzungen

  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
  • Sind seit der Anmeldung der Eheschließung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

Welche Gebühren fallen an?

  • Einzelfallabhängig, kann variieren
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100 EUR

Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes bei einem über das Übliche hinausgehenden Verwaltungsaufwand, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.

Gebühr: 100,00 Euro
Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
Gebühr: 40,00 Euro
Wenn die Eheschließung in einem anderem Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
§ 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Ehefähigkeitszeugnis gilt sechs Monate. Wird die Ehe nicht innerhalb dieser Geltungsdauer geschlossen, müssen die ausländischen Eheschließenden ein neues Zeugnis beibringen.

Auch die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Rechtsgrundlage

  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV
§ 1355 BGB
Art. 10 Abs. 2 EGBGB

Anträge / Formulare

Keine

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme Ihrer Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Wichtige Informationen zum Thema

Anschrift

Öffnungszeiten

Mo: 08.00 - 12.00 Uhr
Di: 13.00 - 18.00 Uhr
Mi - Fr: 08.00 - 12.00 Uhr

Mitarbeiter

Frau Gödecke
Standesamt
Abteilung:Fachbereich III - Bürgerservice, Ordnung und Bildung
Lüneburger Straße 2
21354 Bleckede
Raum:
Rathaus - Zimmer 6
Telefon
05852 977-19
Fax
05852 977-99
Zuständig für:
Antrag auf Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde bei einem Sterbefall im Ausland, Anzeige eines Sterbefalls , Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige, Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner, Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger, Familienbuch: Ausstellung, Geburt Anzeige, Geburtenregister, Geburtsurkunde Ausstellung, Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt, Hausgeburt Anzeige, Heirat anmelden, Kirchenaustritt Erklärung, Namensrechtliche Erklärung, Nutzungsrecht für eine Grabstelle beantragen, Nutzungsrecht für eine Grabstelle übertragen, Sterbeurkunde beantragen, Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Gärtnerin/Gärtner, Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer, Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Gärtnerin/Gärtner, Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer, Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Gärtnerin/Gärtner, Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer, Vaterschaftsanerkennung, Vorgesehen zum Löschen - Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner, Vorgesehen zum Löschen - Eheschließung Vollzug mit sorgeberechtigtem Partner

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