Leistungsbeschreibung
Mit dem Niedersächsischen Fischereigesetz (Nds. FischG), der Niedersächsischen Binnenfischreiverordnung (BiFischO ND) sowie der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) werden die Einzelheiten von Fischfang und Fischbesatz geregelt. Danach sind bestimmte Sachverhalte gänzlich verboten und andere Handlungen sind nur mit Ausnahmegenehmigungen erlaubt.
So ist insbesondere verboten:
- der Fang von ganzjährig geschützten und untermaßigen Fischen,
- der Fang von Fischen während ihrer Artenschonzeit,
- der Fischfang in Fischwegen,
- im Küstenmeer der Einsatz von in der Küstenfischereiordnung näher bezeichneten Fanggeräten, die im allgemeinen über die Handangelei hinausgehen,
- der Besatz von nicht in der Anlage zu § 12 Absatz 3 BiFischO ND aufgeführten Fisch- und Krebsarten bzw. im Küstenmeer das Aussetzen nichtheimischer Arten und
- die Benutzung von Elektrofischereigeräten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die behördlichen Erlaubnisse oder Ausnahmen werden gemäß Allgemeiner Gebührenordnung fällig:
Zulassung einer Ausnahme von den ganzjährigen Fangverboten, zum Fang von untermaßigen Fischen und zum Fang von Fischen während ihrer Artenschonzeit, soweit nicht in einer Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes inbegriffen
Gebühr: 35,00 Euro
Zulassung einer Ausnahme für den Fischfang in Fischwegen
Gebühr: 50,00 Euro
Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes
Gebühr: 50,00 Euro
Erteilung einer Erlaubnis zur Fischerei zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung im KüstenmeerGebühr: 30,00 - 100,00 Euro
Erteilung einer Erlaubnis für den Einsatz bestimmter Fanggeräte nach NKüFischOGebühr: 20,00 - 50,00 Euro
Genehmigung zum Aussetzen einer bestimmten Fisch- oder Krebsart nach § 12 (3) BiFischO bzw. § 9 NKüFischOGebühr: 70,00 - 600,00 Euro