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Geflügelpest rückt näher: Aufstallungspflicht in Risikogebieten im Landkreis Lüneburg

Nach den Geflügelpest-Ausbrüchen in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern erlässt der Landkreis Lüneburg per Allgemeinverfügung eine Aufstallungspflicht für Geflügel rechts und links der Elbe. Ab kommenden Dienstag (1. Dezember 2020) müssen Hühner, Gänse und anderes Geflügel in geschlossenen Ställen gehalten werden. Von der Regelung betroffen sind die Gemeinde Amt Neuhaus sowie Teile der Stadt Bleckede und der Samtgemeinde Scharnebeck. Die genaue Gebietsbeschreibung ist der Allgemeinverfügung des Landkreises zu entnehmen, die am morgigen Sonnabend (28. November 2020) offiziell veröffentlicht wird und ab sofort unter www.landkreislueneburg.de/gefluegelpest abrufbar ist. Sie finden die Gebietsliste auch hier (PDF-Datei).

Die Kreisverwaltung stützt sich in ihrer Entscheidung auf die aktuelle Risikobewertung durch das Friedlich-Löffler-Institut (FLI). „Für Hausgeflügelbestände besteht ein hohes Risiko für das Einschleppen von aviären Influenzaviren, also Vogelgrippe, durch Wildvögel“, sagt Veterinär und Tierseuchenbekämpfer Thomas Volksdorf vom Landkreis Lüneburg. Das FLI empfiehlt die Aufstallung des Geflügels in Risikogebieten. „Darunter fallen Brut- und Rastgebiete von Zugvögeln, wie sie im Landkreis Lüneburg vor allem an der Elbe vorkommen“, so Volksdorf. „Wir empfehlen aber auch Tierhaltern außerhalb der Gebiete, die notwendigen Schutzmaßnahmen einzuhalten.“

Für Geflügelhalter im aufstallungspflichtigen Gebiet bedeutet die Allgemeinverfügung im Detail: Das Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gesicherten dichten Abdeckung, zum Beispiel Dach oder Folie, zu halten. Außerdem ist eine Seitenbegrenzung in Form einer Schutzvorrichtung, zum Beispiel einem Netz oder einem engmaschigen Zaun, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert, erforderlich. Zusätzlich müssen Vogelhalter folgende Regeln beachten:
1. Die Tiere dürfen nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
2. Die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden.
3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Darüber hinaus sind alle Geflügelhalter und Privatpersonen, die Geflügel halten, zur Einhaltung von hygienischen Schutzmaßnahmen aufgefordert. Dazu gehört neben der Desinfektion des Schuhwerks vor dem Betreten der Geflügelhaltung auch das Tragen von Schutzkleidung.
Jeder Geflügelhalter muss seinen Bestand beim zuständigen Veterinäramt melden und dabei angeben, ob das Geflügel im Freien oder ausschließlich im Stall gehalten wird. Weiterhin ist ein Bestandsregister mit Herkunft und Verbleib der Tiere zu führen. Im Falle von vermehrten Todesfällen, reduzierter Legeleistung oder ausbleibender Gewichtszunahme muss der Tierhalter unverzüglich den betreuenden Tierarzt benachrichtigen und den Bestand untersuchen lassen. In dem FLI-Merkblatt „Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen", werden sinnvolle Schutzmaßnahmen für Kleinbestände und Hobbyhaltungen gegeben.

Bürgerinnen und Bürger sowie Jäger sind dazu aufgerufen, Funde von verendeten oder krank erscheinenden wildlebenden Wasservögeln, Greifvögeln, Möwen, Raben und Krähen dem Veterinäramt des Landkreises unter 04131 26-1413 zu melden. Andere Vogelarten sind nur zu melden, wenn die Tiere vermehrt erkrankt oder verendet sind. Von hier aus wird das Einsammeln und Beproben verendeter Tiere organisiert. Untersuchungen dieser Tiere helfen, die Verbreitung des Virus zu ermitteln. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort entfernt werden, um eine weitere Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.

Weitere Informationen dazu gibt es im Internet unter www.landkreis-lueneburg.de/gefluegelpest

Quelle: Pressemitteilung des Landkreises Lüneburg - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - vom 27. November 2020