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Schotter- und Steingärten verstoßen gegen Baurecht

Diese Arten von Gärten werden von Experten als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt und - mit Blick auf die derzeitigen hohen Temperaturen - verhindern sie die nächtliche Abkühlung in bebauten Gebieten.

Der Trend zu vermeintlich pflegeleichten Schotter- und Steingärten nimmt leider auchBeispiel eines Schottergartens in Bleckede und in den Ortsteilen immer mehr zu. „Vielen Hobbygärtnern ist dabei vermutlich nicht bewusst, dass diese Arten von Gärten nach der Niedersächsischen Bauordnung verboten sind“ so Dennis Neumann, Bürgermeister der Stadt Bleckede. Und das aus guten Gründen, denn sie sind für Natur und Umwelt sehr bedenklich: Zum einen heizen diese Flächen im Sommer stark auf und speichern diese Wärme für lange Zeit, so dass keine nächtliche Abkühlung in der Umgebung ermöglicht wird. Zum anderen wird Regenwasser bei diesen Gärten abgeführt - es kann nicht wie die Niedersächsischen Bauordnung es vorschreibt, auf dem Grundstück versickern sondern belastet zusätzlich die Kanalisation. Darüber hinaus bedrohen die Schotter- und Steingärten die Artenvielfallt, denn sie bieten Insekten, Vögeln sowie anderen Tieren weder Unterschlupf noch Nahrung.

„Unser Appell richtet sich daher an alle Hobbygärtner und Grundstücksbesitzer, dass sie ihre Gärten „grün gestalten“ und dadurch einen wichtigen Beitrag für den Naturschutz und unser Stadtklima leisten“ so Bürgermeister Neumann.

Für die neuen Baugebiete wie zum Beispiel „Neulanden II“ und für „Auf dem Raden“ in Karze wurde in den Bebauungsplänen ausdrücklich festgehalten, dass die Anlage von Schotter-, Stein-, Kies- sowie Splitt-Gärten nicht zulässig ist. Die Verwaltung der Stadt Bleckede weist darüber hinaus darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, einen Rückbau dieser Gärten anzuordnen.

§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen. Ausnahmen sind Wege oder schmale Einfassungen von Beeten. Die Vegetation muss deutlich überwiegen. Schotter- oder Steinflächen dürfen nur für einen erkennbaren Zweck angelegt werden.